Europaweit gleiche Rechte jetzt auch für Bus- und Schiffsreisende

Busreisen

Was an Flughäfen schon seit längerem gilt, wird nun auch für Bus- und Schiffsreisende Realität. Zwei Verordnungen, die nun vom Plenum angenommen wurden, regeln Entschädigungsleistungen bei Verspätungen und Annullierungen, Zahlungen im Falle von Unfällen sowie Hilfestellung für Menschen mit Behinderungen.

Schifffahrtsunternehmen müssen Fahrgästen bei Verspätungen oder Annullierungen damit künftig folgende Entschädigung zahlen: 25 % des Fahrpreises für eine Verspätung von zwischen einer und zwei Stunden; 50 % des Fahrpreises für eine Verspätung von zwei oder mehr Stunden; 100 % des Fahrpreises, wenn das Reiseunternehmen keine andere Beförderung zu angemessenen Bedingungen oder Informationen über alternative Beförderungsmöglichkeiten anbietet.

Busunternehmen haften für die Annullierung von Fahrten sowie für mehr als zweistündige Verzögerungen der Abfahrt bei Fahrten einer planmäßigen Dauer von über drei Stunden. In diesen Fällen ist den Fahrgästen zumindest Folgendes anzubieten: alternative Verkehrsdienste ohne zusätzliche Kosten und zu angemessenen Bedingungen oder, falls dies praktisch nicht möglich ist, Informationen über angemessene alternative Verkehrsdienste anderer Verkehrsunternehmen. Alternativ die Erstattung des Fahrpreises, falls sie die alternativen Verkehrsdienste nicht akzeptieren und zusätzlich zu der Erstattung des Fahrpreises eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises, falls das Omnibusunternehmen keine alternativen Verkehrsdienste oder Informationen anbietet. Die Zahlung der Entschädigung muss innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags auf Entschädigung erfolgen.

Bei Inanspruchnahme des angebotenen alternativen Verkehrsdienstes wird eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises gezahlt, ohne Verlust des Beförderungsanspruchs. Der Fahrpreis ist der volle Preis, der vom Fahrgast für den Streckenabschnitt, auf dem die Verspätung eingetreten ist, bezahlt wurde. Die Zahlung der Entschädigung muss innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags auf Entschädigung erfolgen.

Wenn als Folge eines Busunfalls ein Fahrgast verletzt wird oder stirbt, muss das Transportunternehmen unverzüglich eine Entschädigungszahlung im Voraus im Verhältnis zum erlittenen Schaden leisten. Im Falle eines Todes beläuft sich die Summe auf mindestens € 21.000. In Fällen von höherer Gewalt können Beförderungsbetriebe von der Pflicht befreit werden, Entschädigung zu leisten. Dies gilt auch für Schiffahrtsunternehmen, die bei extremen Gezeitenbedingungen, starken Winden, signifikanter Wellenhöhe und Eisbildung von der Verordnung ausgenommen sind.

Darüber hinaus regeln die Verordnungen, dass Personen mit eingeschränkter Mobilität der Zutritt auf Schiffe oder in Busse nicht verwehrt werden darf, es sei denn, ihre Sicherheit könnte nicht gewährleistet werden. Die Abgeordneten stellten klar, dass die Behinderung eines Fahrgastes nicht als Ablehnungsgrund für dessen Recht, ein Beförderungsmittel zu besteigen, betrachtet werden kann. Die Stadtverkehrs- und Vorortverkehrsdienste können aus der Regelung ausgenommen werden, für den Fall, dass diese Verkehrsdienste öffentlichen Dienstleistungsverträgen unterliegen und diese Verträge ein vergleichbares Schutzniveau bieten.