Zahlungsfrist für Rechnungen europaweit harmonisiert – nach 30 Tagen drohen Strafzahlungen

Zahlungsfrist für Rechnungen

Eine gute Nachricht für Handwerksbetriebe und Kleinunternehmer: Das Europäische Parlament verabschiedete diese Woche in Straßburg die EU-Richtlinie zum Zahlungsverzug. Diese stärkt besonders die Rechte klein- und mittelständischer Betriebe, die auf die pünktliche Bezahlung ihrer Aufträge angewiesen sind. "Wenn ein größerer Auftrag nicht pünktlich bezahlt wird, stehen kleinere Betriebe häufig vor dem Bankrott", kommentiert Angelika Niebler die Entscheidung. "Durch die neuen Regelungen wollen wir verhindern, dass solche Betriebe finanzielle Nachteile erleiden müssen."

Nach Angaben der Europäischen Kommission stehen in der EU derzeit etwa 90 Milliarden Euro unbezahlter Rechnungen aus, zwei Drittel davon entfallen auf Kommunen und Behörden, ein Drittel auf Unternehmen. Bis zu 65 Tage lassen sich die öffentliche Hand, aber auch Privatunternehmen Zeit, bevor sie ihre Schulden begleichen. Einer Studie zufolge muss jeder siebte Betrieb nur deshalb aufgeben, weil Rechnungen nicht pünktlich bezahlt werden. "Wer seine Rechnungen nicht innerhalb von 30 Tagen begleicht, muss künftig europaweit mit Strafen oder erheblich höheren Mahnzuschlägen von bis zu 40 Euro rechnen", so die oberbayerische CSU-Europaabgeordnete Angelika Niebler. "Das verspricht mehr Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmen, die auch grenzüberschreitend tätig sind."

Eine wichtige Neuerung sei, dass die allgemeine Frist von 30 Tagen in Transaktionen zwischen öffentlichem Sektor und Unternehmen nur verlängert werden könne, wenn dies ausdrücklich vereinbart und objektiv gerechtfertigt sei. Unter keinen Umständen jedoch darf die Frist für öffentliche Auftraggeber 60 Tage überschreiten.

Schon im kommenden Jahr soll die Richtlinie umgesetzt werden, ab 2013 gelten dann die neuen Bestimmungen. In Deutschland besteht durch die Richtlinie kein wesentlicher Änderungsbedarf. Neu ist lediglich, dass Zahlungsvereinbarungen zwischen Unternehmen und der öffentlichen Hand nicht mehr über 60 Tage hinausgehen dürfen.