www.angelika-niebler.de

Verfassungsrichter kippen Umsetzung des Europäischen Haftbefehls - heftige Ohrfeige für die Bundesregierung

Wieder hat sich die Bundesregierung mit ihrer schlampigen Gesetzgebung blamiert. Denn der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat das deutsche Haftbefehlsgesetz, mit dem der so genannte Europäische Haftbefehl in nationales Recht umgesetzt werden sollte, gekippt. Damit kann in der Bundesrepublik vorerst niemand nach einem vereinfachten europäischen Verfahren in andere EU-Mitgliedstaaten ausgeliefert werden, auch wenn er sich schwerer Straftaten strafbar gemacht hat.

Der im Jahr 2002 erlassene Rahmenbeschluss des EU-Ministerrates zum Europäischen Haftbefehl erleichtert es EU-Mitgliedsstaaten, die Auslieferung von Straftätern innerhalb der EU zu verlangen. Bei einer Reihe schwerer und mittelschwerer Straftaten soll dies in einem formalisierten Verfahren ohne weitergehende Prüfung erfolgen.

Die Verfassungsrichter begründen ihre Entscheidung nicht mit Zweifeln an der zugrunde liegenden europäischen Regelung. Vielmehr haben die Karlsruher Richter das von der rot-grünen Bundesregierung verabschiedete deutsche Haftbefehlsgesetz aufgehoben, weil es nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Bundesregierung hat es damit erneut nicht geschafft, europäisches Recht "fehlerfrei" in deutsches Recht umzusetzen - ein Armutszeugnis für die deutsche Justizministerin!

Die CDU/CSU-Gruppe ist sich einig in der Bewertung, dass die rechtspolitische Zielsetzung des EU-Haftbefehls durch das Urteil unangefochten bleibt. Ein in einem Mitgliedstaat rechtmäßig ausgestellter Haftbefehl soll auch in jedem anderen EU-Land vollstreckt werden können. Dahinter steht die Überzeugung, dass alle EU-Mitgliedstaaten Rechtsstaaten sind. Gerade der EU-Haftbefehl ist ein wirksames und notwendiges europäisches Instrumentarium zur grenzüberschreitenden Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung.

Der deutsche Gesetzgeber hat es nach Ansicht der Verfassungsrichter insbesondere versäumt, die vom EU-Recht eingeräumten Spielräume zu nutzen, um den in Deutschland durch das Grundgesetz besonders verankerten Schutz deutscher Staatsangehöriger vor einer Ausweisung gerecht zu werden. So darf es wie im deutschen Haftbefehlsgesetz ursprünglich vorgesehen, beispielsweise nicht zu einer automatischen Auslieferung nach Italien kommen, wenn ein Deutscher in Deutschland einen Italiener beraubt. Die Richter betonten aber auch, dass Bundesbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU Straftaten begehen, auch weiter damit rechnen müssen, ausgeliefert zu werden.

Einen weiteren Kritikpunkt hat Angelika Niebler im Zusammenhang mit der Entscheidung angemerkt: Obwohl sensible Fragen wie der Schutz der Grundrechte tangiert werden, war das Europäische Parlament an der Entstehung des Europäischen Haftbefehls nur eingeschränkt beteiligt. Im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit innerhalb der EU ist das Europäische Parlament nämlich kein gleichberechtigter Gesetzgeber, sondern wird von den Mitgliedstaaten im Gesetzgebungsprozess nur angehört. Hier besteht Nachbesserungsbedarf, wenn das viel zitierte EU-Demokratiedefizit in Zukunft überwunden werden soll.