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Verfassungsrichter kippen Umsetzung des Europäischen Haftbefehls - heftige Ohrfeige für die Bundesregierung
Wieder hat sich die Bundesregierung
mit ihrer schlampigen Gesetzgebung blamiert. Denn der
Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat das deutsche
Haftbefehlsgesetz, mit dem der so genannte Europäische
Haftbefehl in nationales Recht umgesetzt werden sollte,
gekippt. Damit kann in der Bundesrepublik vorerst niemand
nach einem vereinfachten europäischen Verfahren in
andere EU-Mitgliedstaaten ausgeliefert werden, auch wenn
er sich schwerer Straftaten strafbar gemacht hat.
Der im Jahr 2002 erlassene Rahmenbeschluss des EU-Ministerrates
zum Europäischen Haftbefehl erleichtert es EU-Mitgliedsstaaten,
die Auslieferung von Straftätern innerhalb der EU
zu verlangen. Bei einer Reihe schwerer und mittelschwerer
Straftaten soll dies in einem formalisierten Verfahren
ohne weitergehende Prüfung erfolgen.
Die Verfassungsrichter begründen ihre Entscheidung
nicht mit Zweifeln an der zugrunde liegenden europäischen
Regelung. Vielmehr haben die Karlsruher Richter das von
der rot-grünen Bundesregierung verabschiedete deutsche
Haftbefehlsgesetz aufgehoben, weil es nicht mit dem Grundgesetz
vereinbar ist. Die Bundesregierung hat es damit erneut
nicht geschafft, europäisches Recht "fehlerfrei"
in deutsches Recht umzusetzen - ein Armutszeugnis für
die deutsche Justizministerin!
Die CDU/CSU-Gruppe ist sich einig in der Bewertung, dass
die rechtspolitische Zielsetzung des EU-Haftbefehls durch
das Urteil unangefochten bleibt. Ein in einem Mitgliedstaat
rechtmäßig ausgestellter Haftbefehl soll auch
in jedem anderen EU-Land vollstreckt werden können.
Dahinter steht die Überzeugung, dass alle EU-Mitgliedstaaten
Rechtsstaaten sind. Gerade der EU-Haftbefehl ist ein wirksames
und notwendiges europäisches Instrumentarium zur
grenzüberschreitenden Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung.
Der deutsche Gesetzgeber hat es nach Ansicht der Verfassungsrichter
insbesondere versäumt, die vom EU-Recht eingeräumten
Spielräume zu nutzen, um den in Deutschland durch
das Grundgesetz besonders verankerten Schutz deutscher
Staatsangehöriger vor einer Ausweisung gerecht zu
werden. So darf es wie im deutschen Haftbefehlsgesetz
ursprünglich vorgesehen, beispielsweise nicht zu
einer automatischen Auslieferung nach Italien kommen,
wenn ein Deutscher in Deutschland einen Italiener beraubt.
Die Richter betonten aber auch, dass Bundesbürger,
die in einem anderen Mitgliedstaat der EU Straftaten begehen,
auch weiter damit rechnen müssen, ausgeliefert zu
werden.
Einen weiteren Kritikpunkt hat Angelika Niebler im Zusammenhang
mit der Entscheidung angemerkt: Obwohl sensible Fragen
wie der Schutz der Grundrechte tangiert werden, war das
Europäische Parlament an der Entstehung des Europäischen
Haftbefehls nur eingeschränkt beteiligt. Im Bereich
der justitiellen Zusammenarbeit innerhalb der EU ist das
Europäische Parlament nämlich kein gleichberechtigter
Gesetzgeber, sondern wird von den Mitgliedstaaten im Gesetzgebungsprozess
nur angehört. Hier besteht Nachbesserungsbedarf,
wenn das viel zitierte EU-Demokratiedefizit in Zukunft
überwunden werden soll.
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