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Juni 2006/ 2 |
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Integration
wichtigstes Kriterium bei Familienzusammenführung Europäischer Gerichtshof bestätigt Beschränkung des Familienzuzuges Mitgliedstaaten behalten Prüfungsrecht Ein wichtiges Signal für die Ausgestaltung des Familienzuzugs
von Einwanderern in die EU hat jetzt
der Europäische Gerichtshof gegeben: Danach kann ein EU-Staat bei über zwölf
Jahre alten Kindern, die zu ihren bereits in der EU lebenden Familien ziehen
wollen, prüfen, ob sie die erforderlichen Integrationskriterien
erfüllen. Darüber hinaus kann ein Mitgliedstaat zwischen Antrag und Erlaubnis
der Familienzusammenführung eine Wartefrist von maximal drei Jahren verfügen.
Der EuGH hat damit die bestehende EU-Richtlinie zur
Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen bestätigt. Die Richter
sehen in der Richtlinie keinen Verstoß gegen die Grundrechte. Mit einer Klage hatten sich
Sozialdemokraten, Liberale und Grüne aus dem Europäischen Parlament gegen die
entsprechende Richtlinie gewandt. Die Abgeordneten beklagten einen Verstoß
gegen die Grundrechte. Der EuGH hat diese Klage jetzt abgewiesen. Die fragliche Richtlinie sieht
unter anderem vor, dass ein Drittstaatsangehöriger, der rechtmäßig in der
Europäischen Gemeinschaft lebt, grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, dass
der Aufnahmemitgliedstaat den Nachzug seiner Kinder im Rahmen der
Familienzusammenführung gestattet. Allerdings kann ein EU-Land nach
Maßgabe der Richtlinie bei einem Kind, das älter als zwölf Jahre alt ist,
prüfen, ob es national bestimmte Integrationskriterien erfüllt. Zudem kann
ein EU-Staat verlangen, dass sich ein Ausländer zwei Jahre rechtmäßig in dem
Land aufgehalten hat, bevor es zur Familienzusammenführung kommt. Schließlich
kann ein Mitgliedstaat zwischen Antrag und Erlaubnis der
Familienzusammenführung eine Wartefrist von maximal drei Jahren verfügen. Selbstverständlich sollen
Familien die Möglichkeit haben, dauerhaft an einem Ort mit einander zu leben.
Aber es muss aus die EU andererseits auch die Möglichkeit geben, die
Ernsthaftigkeit dieser Absicht zu überprüfen. Der EuGH hat mit seinem Urteil
klargestellt, dass bei der Familienzusammenführung die Integrationsfähigkeit
in die Gesellschaft des Gastlandes eine unabdingbare Notwendigkeit ist. Eine
Familienzusammenführung hängt somit zu Recht davon ab, ob die Kinder in dem
jeweiligen EU-Land integriert werden können.
Haben Sie zu diesem Thema
Fragen oder Anregungen? Dann schreiben Sie mir bitte! Mehr Informationen zu diesem Themenkomplex finden Sie auf folgenden
Seiten im Internet: Link zur Pressemitteilung des Europäischen
Gerichtshofs zur Klage http://curia.eu.int/de/actu/communiques/cp06/aff/cp060052de.pdf Link
zur Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenführung http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2003/l_251/l_25120031003de00120018.pdf |
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