Juni 2006/ 2

Integration wichtigstes Kriterium bei Familienzusammenführung

Europäischer Gerichtshof bestätigt Beschränkung des  Familienzuzuges Mitgliedstaaten behalten

Prüfungsrecht

 

Ein wichtiges Signal für die Ausgestaltung des Familienzuzugs von  Einwanderern in die EU hat jetzt der Europäische Gerichtshof gegeben: Danach kann ein EU-Staat bei über zwölf Jahre alten Kindern, die zu ihren bereits in der EU lebenden Familien ziehen wollen, prüfen, ob sie die  erforderlichen Integrationskriterien erfüllen. Darüber hinaus kann ein Mitgliedstaat zwischen Antrag und Erlaubnis der Familienzusammenführung eine Wartefrist von maximal drei Jahren verfügen.

Der EuGH hat damit die bestehende EU-Richtlinie zur Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen bestätigt. Die Richter sehen in der Richtlinie keinen Verstoß gegen die Grundrechte.

Mit einer Klage hatten sich Sozialdemokraten, Liberale und Grüne aus dem Europäischen Parlament gegen die entsprechende Richtlinie gewandt. Die Abgeordneten beklagten einen Verstoß gegen die Grundrechte. Der EuGH hat diese Klage jetzt abgewiesen.

Die fragliche Richtlinie sieht unter anderem vor, dass ein Drittstaatsangehöriger, der rechtmäßig in der Europäischen Gemeinschaft lebt, grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, dass der Aufnahmemitgliedstaat den Nachzug seiner Kinder im Rahmen der Familienzusammenführung gestattet.

Allerdings kann ein EU-Land nach Maßgabe der Richtlinie bei einem Kind, das älter als zwölf Jahre alt ist, prüfen, ob es national bestimmte Integrationskriterien erfüllt. Zudem kann ein EU-Staat verlangen, dass sich ein Ausländer zwei Jahre rechtmäßig in dem Land aufgehalten hat, bevor es zur Familienzusammenführung kommt. Schließlich kann ein Mitgliedstaat zwischen Antrag und Erlaubnis der Familienzusammenführung eine Wartefrist von maximal drei Jahren verfügen.

Selbstverständlich sollen Familien die Möglichkeit haben, dauerhaft an einem Ort mit einander zu leben. Aber es muss aus die EU andererseits auch die Möglichkeit geben, die Ernsthaftigkeit dieser Absicht zu überprüfen.

Der EuGH hat mit seinem Urteil klargestellt, dass bei der Familienzusammenführung die Integrationsfähigkeit in die Gesellschaft des Gastlandes eine unabdingbare Notwendigkeit ist. Eine Familienzusammenführung hängt somit zu Recht davon ab, ob die Kinder in dem jeweiligen EU-Land integriert werden können. 

 

Haben Sie zu diesem Thema Fragen oder Anregungen? Dann schreiben Sie mir bitte!

 

Mehr Informationen zu diesem Themenkomplex finden Sie auf folgenden Seiten im Internet:

Link zur Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs zur Klage

http://curia.eu.int/de/actu/communiques/cp06/aff/cp060052de.pdf

Link zur Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenführung

http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2003/l_251/l_25120031003de00120018.pdf

 

 

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